Coronavirus

Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Stand, 17. Februar 2022):

Ab dem 17. Februar sind alle Schutzmassnahmen und -pläne in den öffentlichen Walliser Schulen aufgehoben. Das Tragen von Masken in Gemeinschaftsräumen wie den Gängen oder dem Lehrerzimmer durch das Lehr- und Verwaltungspersonal der obligatorischen Schule wird somit nicht mehr vorgeschrieben. Auch auf der allgemeinbildenden Sekundarstufe II, den Berufsfachschulen sowie auf der Tertiärstufe werden die Massnahmen aufgehoben. In den Hochschulen wird somit die Pflicht zum Vorweisen eines Covid-19-Zertifikats abgeschafft und die Durchführung gezielter und wiederholter Tests entfällt.

thumb BAG Piktos CoVi rgb 01 Kontakt   thumb BAG Piktos CoVi rgb 03 Abstand   thumb BAG Piktos CoVi rgb 04 Lueften   thumb BAG Piktos CoVi rgb 05 Haende waschen   thumb BAG Piktos CoVi rgb 11 Haende schuetteln   thumb BAG Piktos CoVi rgb 12 Niesen


Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Stand, 7. Dezember 2021):

Die PH-VS setzt alles daran, den Präsenzunterricht so lange wie möglich aufrechtzuerhalten. In diesem Rahmen und angesichts der aktuellen gesundheitlichen Situation wirken sich die neuen kantonalen und eidgenössischen Massnahmen, die ergriffen wurden, auch auf unsere Hochschule aus. So hat die Co-Direktion der PH-VS beschlossen, unseren Schutzplan mit sofortiger Wirkung wie folgt anzupassen:

Für die Dozierenden (PER)

  • Der Präsenzunterricht wird weitergeführt.
  • Alle Tätigkeiten an der PH-VS werden fortgesetzt, sofern möglich vor Ort. Aufgrund der Homeoffice-Empfehlung können in Absprache mit dem direkten Vorgesetzten (mittels formeller Erlaubnis) ausserunterrichtliche Tätigkeiten in Heimarbeit ausgeführt werden.

Für das administrative und technische Personal (PAT)

  • Sämtliche Arbeiten und Tätigkeiten werden vor Ort ausgeführt.
  • Homeoffice wird nur in Ausnahmefällen und von der Direktion bewilligt.

Maskenpflicht

  • Innerhalb der PH-VS ist das Tragen einer Maske in allen Räumlichkeiten, auch in den Büros und Klassenzimmern, durchgehend Pflicht.
  • Personen mit einem COVID-Zertifikat dürfen in Büroräumen, wenn der 1,5-Meter-Abstand eingehalten wird oder ein Plexiglas angebracht ist, oder wenn sie unterrichten, die Maske abnehmen.
  • Für Personen, die sich den gepoolten Speicheltests unterziehen, herrscht eine absolute Maskenpflicht.

Sitzungen - Treffen

Es gilt die Empfehlung, dass Sitzungen in der Regel wieder online organisiert werden. Falls eine Sitzung vor Ort durchgeführt wird, gilt die Maskenpflicht für alle Sitzungsteilnehmenden.

Veranstaltungen und festliche Anlässe

  • Veranstaltungen der PH-VS zu Bildungszwecken können mit Zertifikatspflicht durchgeführt werden.
  • Externe Veranstaltungen dürfen an der Schule bis auf Weiteres nicht organisiert werden.
  • Festliche Anlässe wie Aperos und Essen (inklusive Jahresabschlussessen für die PAT) dürfen weder an der PH-VS noch ausserhalb unserer Institution organisiert werden.

Booster-Impfung und Hygienemassnahmen

Die kantonale Dienststelle für Gesundheitswesen erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Impfung und die Hygienemassnahmen den besten Schutz gegen das Coronavirus bieten. Die PH-VS und die Gesundheitsbehörden empfehlen daher allen Personen, sich impfen zu lassen oder sich sofern dies möglich ist, für die Booster-Impfung anzumelden.

Das aktuelle Schutzkonzept ist unter der systematischen Sammlung der PH-VS unter folgendem Link abrufbar: https://hepvs.tlex.ch/frontend/texts_of_law?locale=de 1-Organisation, Grundlagen / 1.1-Organisation / 1.1-190-Reglement über den Schutzplan und die Rahmenbedingungen während der Pandemie Covid-19 an der PH-VS)


Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Stand, 15. November 2021):

Der Zeitraum, welcher der PH-VS erlaubt, kostenlose spezifische und repetitive Tests (gepoolte Speichel-PCR-Tests) für Studierende zu organisieren, wurde bis zum 15. Februar 2022 verlängert.

Das aktuelle Schutzkonzept ist unter der systematischen Sammlung der Rechtsgrundlagen der PH-VS unter folgendem Link abrufbar: https://hepvs.tlex.ch/frontend/texts_of_law?locale=de (1-Organisation, Grundlagen / 1.1-Organisation / 1.1-190-Reglement über den Schutzplan und die Rahmenbedingungen während der Pandemie Covid-19 an der PH-VS)

Personen ohne COVID-Zertifikat, die nach dem 15. November 2021 an den Pooltests teilnehmen möchten, müssen sich bis zum 18. November 2021 unter dem folgenden Link einschreiben: https://forms.office.com/r/1mqEV5eMbp 
Diese Einschreibung ist auch für alle Personen nötig, die sich an den ersten Tests beteiligt haben. Alle gesammelten Daten werden vertraulich behandelt.  

Wir erinnern Sie daran, dass Personen ohne COVID-Zertifikat, welche nicht an den gepoolten Tests teilnehmen, keinen Zugang zu den Räumlichkeiten PH-VS erhalten.
Folgende Zertifikate und Bestätigungen werden anerkannt: 

  • Schweizer COVID-19-Zertifikat oder digitales COVID-19-Zertifikat der EU oder mit dem digitalen COVID-19-Zertifikat der EU kompatibles Zertifikat;
  • Negatives Testergebnis (PCR- oder Antigen-Schnelltest);
  • Gültige Bestätigung eines gepoolten PCR-Speicheltests.

In den Gemeinschaftsräumen der PH-VS herrscht für alle Personen weiterhin die Maskenpflicht.


Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Stand, 23. Oktober 2021):

Die folgenden Punkte sollten besonders beachtet werden:

  • Das COVID-19 Zertifikat ist nun für alle Personen, die Zugang zu den Gebäuden und Räumlichkeiten der PH-VS wünschen, obligatorisch. Für das Personal von PH-VS ist noch eine Übergangsphase bis zum 15. November 2021 vorgesehen.
  • Die Einführung der gepoolten Speichel-PCR-Tests ermöglicht es allen Studierenden, an den Präsenzveranstaltungen und Modulen teilzunehmen, die ab dem 25. Oktober 2021 nicht mehr live übertragen werden. Nur wer sich in Quarantäne befindet, krank ist oder ein gültiges ärztliches Attest vorweist, kann von der persönlichen Anwesenheit befreit werden und erhält besondere Unterstützung. Abwesenheiten aus den oben genannten Gründen müssen den Verantwortlichen für die betreffenden Ausbildungen mitgeteilt werden.
  • Alle Personen, die sich an der PH-VS aufhalten, sind verpflichtet, in den Gemeinschaftsräumen (Gänge, Hallen, Verpflegungs- und Sanitärbereiche usw.) eine Maske zu tragen. In den Klassenzimmern können die Teilnehmenden einer Aus- und Weiterbildung ihre Maske abnehmen, sobald sie sich hingesetzt haben. In Klassenzimmern können die Lehrpersonen ihre Masken abnehmen, solange der Abstand von 1,5 Metern gewährleistet ist.
  • Die Mitarbeitenden der PH-VS und analog dazu auch externe Mitarbeitende, die im Rahmen ihres Auftrags regelmäßig wöchentlich in den Räumlichkeiten der PH-VS anwesend sind, können ebenfalls von gepoolten Speichel-PCR-Tests profitieren. Die obligatorische Anmeldung erfolgt bis Freitag, den 22. Oktober, unter dem folgenden Formular: https://forms.office.com/r/nxJYNYxpVh

Die ersten Wochen des akademischen Jahres waren wieder einmal von Ungewissheit, Ausnahmesituationen und unvorhergesehenen Ereignissen geprägt. Die Co-Direktion ist sich der Schwierigkeiten bewusst, mit denen jeder Einzelne von Ihnen konfrontiert war, und ist stolz darauf, wie Sie sich einmal mehr angepasst und Ihre Arbeit solidarisch wahrgenommen haben. Trotz allem bleiben wir optimistisch und zuversichtlich, dass unsere Institution in der Lage ist, qualitativ hochwertige Ausbildungen und Dienstleistungen anzubieten.

Mit freundlichen Grüßen
Die Co-Direktoren

Das aktuelle Covid-Schutzkonzept der PH-VS ist unter der systematischen Sammlung der Rechtsgrundlagen der PH-VS (Organisation, Grundprinzipien) unter folgendem Link abrufbar: https://hepvs.tlex.ch/frontend/texts_of_law?locale=de . Dieses Covid-Reglement berücksichtigt die kürzlich von den eidgenössischen und kantonalen Behörden festgelegten Anforderungen und wurde von den kantonalen Gesundheitsbehörden genehmigt.


Beschluss des Bundesrates vom 26. Juni: Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen

  • Für Hochschulen gelten die Vorgaben für ein Schutzkonzept nach Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage.
  • Alle Veranstaltungen (sowohl öffentliche Veranstaltungen in den Räumen einer Hochschule als auch Vorlesungen im regulären Lehrbetrieb) fallen unter die Vorgaben für Veranstaltungen nach Art. 14 der Verordnung. Die Kapazitätsbegrenzung ist in Art. 14 Abs. 1 Bst. b festgehalten.
  • Der Mindestabstand muss nach Möglichkeit eingehalten werden (Art. 14 Abs. 2 Bst. a). Ziffer 1.3.2 von Anhang 1 hält zudem Folgendes fest: Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 1.3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass im Rahmen bestehender Kapazitätsbeschränkungen nach Möglichkeit ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. Allerdings sind Räume manchmal so gestaltet, dass es schwierig ist, den Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Diesfalls (und auch weil die Kapazitätsgrenze bei zwei Dritteln liegt, und nicht mehr bei der Hälfte) können die 1.5 Meter auch unterschritten werden. In vielen Bereichen ist ein explizites Abstandsgebot durch die seit dem 26. Juni 2021 geltenden Lockerungen weggefallen, und zwar nichtnur in Innenräumen, wo nach wie vor eine Maskenpflicht besteht, sondern auch in Aussenbereichen, wo das Tragen einer Maske nicht mehr erforderlich ist. Das BAG appelliert an die Eigenverantwortung des Einzelnen und empfiehlt weiterhin, wenn möglich, den erforderlichen Abstand einzuhalten oder eine Maske zu tragen.

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